I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,

einschliesslich sämtlicher Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines eigenständigen

Beratungsvertrags sind und sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen

Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten sowohl für

Verträge, die mit Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von  14 BGB oder

juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind,

als auch für Verträge mit Verbrauchern im Sinne von  13 BGB. Haupt- oder nebenberuflich

tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des

Gesetzes. Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen

der Verkäufer nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung / Leistung

vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung

aufgenommen werden.

II. Angebot und Lieferumfang

1. Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehrenden Unterlagen

wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend,

soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen

und vom Käufer nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Mass

hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An

Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums-

und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Der Käufer ist, soweit nicht eine andere Lieferfrist ausdrücklich bestimmt ist, an die Bestellung

höchstens 6 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme

der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich

bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine

etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Sämtliche zwischen Verkäufer und Käufer getroffenen Vereinbarungen sind im jeweiligen Liefervertrag

schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche

Vertragsänderungen.

4. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der

Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Käufer zumutbar sind.

5. Angaben in dem Käufer ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,

Leistungen, Masse, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie

dienen als Massstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.

III. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung

vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschliesslich Verpackung. Die Preise verstehen

sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss

erfolgen, ist der Verkäufer bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten oder unerwarteten Steigerungen

von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung

des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist der Verkäufer nur für die vereinbarte

Lieferzeit – jedoch mindestens 4 Monate – gebunden. Mehraufwendungen, die dem Verkäufer

durch den Annahmeverzug des Käufers entstehen, kann er vom Käufer ersetzt verlangen.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt

der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten.

Die dem Käufer aus 320 BGB zustehenden Zurückbehaltungsrechte werden hierdurch nicht

berührt. Skonti-Zusagen gelten nur fr den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer

Lieferungen nicht im Rückstand befindet.

3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäss

versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich

des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer

über den Gegenwert verfügen kann.

4. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten

Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine

Mängelrüge geltend gemacht wird, drüfen Zahlungen des Käufers in einem Umfange zurückgehalten

werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

5. Zahlungen drüfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht

vorweisen.

IV. Lieferfristen und Verzug

1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich

so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Zustandekommen des Vertrages,

jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,

Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen rechtmässiger Arbeitskämpfe,

insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,

welche auerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen

liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes

von Einfluss sind.

4. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer seinerseits nicht rechtzeitig beliefert wird. Der Verkäufer

ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Hersteller ihn nicht beliefert. Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Nichtlieferung vom Verkäufer zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug).

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

6. Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist der Verkäufer aus den

gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

7. Fr durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit)

Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden –

nicht einzustehen. Satz 1 gilt nicht, falls sich das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer nach

Werkvertragsrecht bestimmt. In jedem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer schadlos

zu halten, sofern dieser die ihm abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Zulieferer nicht

vollständig durchsetzen kann.

8. Der Verkäufer kann neben der gesetzlichen Frist des 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den

Käufer auch abweichend von der Frist nach Ziffer III.2. durch ein anderes nach dem Kalender

bestimmbares Zahlungsziel im Sinne des 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen.

V. Gefahrenübergang und Transport

1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts

oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr

mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem

Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den

Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch weitere

Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die

Gefahr vom Tage des Angebots der Übergabe an auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer

verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser

verlangt.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer

unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar .

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung aller Forderungen

aus der Geschäftsvereinbarung mit dem Käufer vor.

2. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln, gegen Eingriffe von

dritter Seite zu sichern sowie – wenn dies schriftlich vereinbart wird, ein verlängertes Zahlungsziel

eingeräumt ist oder es sich um einen Finanzierungskauf handelt – unverzüglich gegen

Feuer, Diebstahl und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen

nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst

zu versichern. Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Entschädigungsansprüche an den Verkäufer

abzutreten.

3. Der Käufer darf den Kaufgegenstand ohne die Zustimmung des Verkäufers nicht verpfänden

noch zur Sicherheit bereignen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen

oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer

Klage gem  771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem

Verkäufer die gerichtlichen und auergerichtlichen Kosten einer Klage nach  771 ZPO zu

erstatten, ist der Käufer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.

4. Der Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemässen Geschäftsgang

weiter zu verkaufen. Er tritt dem Verkäufer aber bereits jetzt alle Forderungen in

Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräusserung

gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,

ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung

dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des

Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet

sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Andernfalls kann der Verkäufer verlangen,

dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den

Schuldner die Abtretung mitteilt.

5. Soweit fr den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der

Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer

zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Käufer zur

Herausgabe verpflichtet.

7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschliesslich

Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der

Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und

sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit

und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von

 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,

hat er offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein

Handelsgeschäft, so gilt 377 HGB mit der Massgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen

durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind.

2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers

auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden

Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter

Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt

herausstellen. Bei einem Verbrauchergeschäft liegt das Wahlrecht beim Käufer, es sei denn,

der Verkäufer wird durch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit Kosten belastet,

die sich bei einer anderen Wahl nicht ergeben hätten, sofern dies ohne Nachteil fr den Käufer

bleibt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei Austausch der gesamten Kaufsache

im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer fr die zurückgenommene Sache gegen den Käufer

einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Die Nutzungsentschädigung

richtet sich nach den durchschnittlichen Mietkosten fr die Sache, die in dem Zeitraum der

Nutzung angefallen wären.

3. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen

vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, bei einem Verbrauchergeschäft in

24 Monaten. Bei gebrauchten Waren verjähren die Mängelansprüche von Verbrauchern in 12

Monaten ab Gefahrübergang. In allen anderen Fällen stehen dem Käufer Mängelansprüche nur

dann zu, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden

sind: Ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Käufer oder Dritte, versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese üblich sind und /oder

vom Hersteller empfohlen werden, normale Abnutzung - insbesondere von Verschleissteilen -

, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,

mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische

Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

5. Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer für die notwendigen Arbeiten eine

angemessene Frist zu setzen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit

und zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen

ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer

das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der

notwendigen Kosten zu verlangen.

6. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten. Die

Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten

verursachten Nutzungsunterbrechung verlängert.

7. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäss ohne vorherige Genehmigung des

Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die

daraus entstandenen Folgen aufgehoben.

8. Schlägt eine vom Verkäufer zu erfüllende Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz mehrerer

Versuche fehl, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder entsprechende

Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Für die Nacherfüllung sind dem Verkäufer

unter Berücksichtigung der Belastung für den Käufer und der Kompliziertheit des Mangels in

der Regel zwei Gelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9. Für Schadensersatzanspürche gilt Abschnitt VIII.

VIII. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz

1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist

jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche

Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Dies

gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten

des Verkäufers eine Haftpflichtversicherungsdeckung besteht. In diesem Fall tritt der Verkäufer

seinen Anspruch gegenüber der Versicherung an den Käufer ab.

2. Die vom Käufer gegenüber dem Verkäufer geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach

den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von 14 BGB, juristische

Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, besteht jedoch

eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern der Verkäufer schriftlich einen Anspruch des

Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche

zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist bei Verbrauchergeschäften der

Wohnsitz des Käufers, sonst der Hauptsitz des Verkäufers.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschliesslich nach dem in der

Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

X. Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten.

An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der

ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen, Gerten und Bedarfsgegenständen (Lieferbedingungen)

Stand 22. August 2007

 

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